Glatteis beim Hinterausgang eines Hauses – wer haftet den MieterInnen bei Sturz?

Kinder werfen Schneebälle und bauen Schneemänner, Paare streifen dick eingehüllt durch die Landschaften, Lichter säumen die Wege – der Winter zeigt sich in all seiner Pracht. Er bringt aber auch weniger schöne Nebenerscheinungen: So zum Beispiel Glatteis. Wer muss sich um die Vorsichtsmaßnahmen kümmern – VermieterIn oder MieterIn? Und wer haftet MieterInnen bei Sturz? Was bei Glatteis beim (Hinter-)ausgang eines Hauses zu tun ist, erfahren Sie hier.

Glatteis und Mietverhältnis – Wie die Rechtslage aussieht

Grundsätzlich gilt: VermieterInnen haben die gesetzliche Pflicht, Eis und Schnee auf ihren Wegen zu beseitigen. Zur Wahrung dieser Pflicht bieten sich zwei Wege: Die VermieterInnen beauftragen externe DienstleisterInnen zur Räumung oder lassen die Aufgabe durch angestellte HausmeisterInnen erledigen. Alternativ kann ein Mietvertrag geschlossen werden, der die Räumungspflicht explizit den MieterInnen zuschreibt (eine Festschreibung in der Hausordnung ist hierzu übrigens nicht ausreichend). Es bleibt jedoch: In allen Fällen haften VermieterInnen im Schadensfall und haben somit eine Kontrollpflicht.

Bei Glatteisbildung sieht der Gesetzgeber vor, dass umgehend gestreut werden muss. VermieterInnen können sich dabei auch nicht darauf zurückziehen, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Wetterlage „Streuen zwecklos“ sei; Streupflichtige müssen im Streitfall einen eindeutigen Beweis erbringen können, dass dieser Umstand gegeben war.

Stürzen MieterInnen, so haben sie das Recht, Schmerzensgeld oder Schadensersatz von den Streupflichtigen zu fordern. Jedoch kann – je nach Sachlage – auch ein Eigenverschulden vorliegen: Ist ein Weg nicht angemessen geräumt oder gestreut worden, müssen MieterInnen angemessene Vorsicht beim Betreten der Fläche walten lassen. Tun sie dies nicht, sind sie an einem Sturz mitschuldig.

Wie die Rechtslage zu bewerten ist

Die Rechtslage wird im Einzelfall auch für den Hinterausgang eines Mietshauses individuell betrachtet. Besondere Bedeutung kommt dabei den im Mietvertrag fixierten Pflichten und Haftungsvereinbarungen zu.

So führte beispielsweise die Schadensersatzforderungen einer Mieterin vor Gericht in einem konkreten Fall zum Erfolg. Die Frau war im Hinterausgang auf Glatteis gestürzt, weil ein durch die Vermieterin beauftragter Dienstleister unzureichend geräumt hatte. Das Gericht urteilte:

Dienstleister und Vermieterin vereinbarten vertraglich, dass „für Schäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter dem Dritten gegenüber bei der Ausführung der vereinbarten Leistungen entstehen“, der Auftragnehmer – also das Räumungsunternehmen – hafte. Vor Gericht berief sich die Geschädigte auf diesen Passus zugunsten Dritter, womit der externe Dienstleister letztendlich in der Haftung stand.

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